Vortrag vor OT 8 Essen am 15.10.2007
Thema: " Willenserklärungen – z. B. die Patienten-Verfügung"
Liebe Freunde,
Offenbar nutzt die "Generation Silber" den "Goldenen Oktober"besonders gern, um der ihr nachgesagten Reiselust zu frönen – jedenfalls blieb der Kreis der Teilnehmer bei unserem Oktober-Treffen aus diesem Grund überschaubar. Sehr zum Leidwesen unserer herzlichen Gastgeber Susanne und Thomas Schwichtenberg, die mit ihren italienisch geprägten köstlichen Speisen und Getränken gern mehr von uns verwöhnt hätten.
Für den Referenten, Dr. Christian Heyn – übrigens der kommende Präsident von OT 88 – ist es als Notar dagegen der Alltag, die Unterschiede und die Auswirkungen einer Vorsorge-Vollmacht, einer Patienten-Verfügung oder einer Betreuungs-Verfügung einem eher kleinen Kreis zu erläutern.
Hat ein Betroffener die Antwort auf die Frage "Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu selbst nicht mehr in der Lage bin" nicht bereits im Vollbesitz der Entscheidungsfähigkeit geklärt, so kann es für ihn und seine Angehörigen eine böse Überraschung geben: Dann setzt das Amtgericht einen Betreuer ein. Es gibt nämlich keine originäre (automatische) Vollmacht für Angehörige. Das Amtsgericht kann – muss aber nicht - einen Angehörigen als Betreuer einsetzen.
Rechtzeitige schriftlich geäußerte Willenserklärungen bieten dagegen wirksame Orientierungshilfen für das Gericht. Zur Artikulation derartiger Willenserklärungen dienen Vorsorge-Vollmachten, Patienten – Verfügungen und Betreuungs – Verfügungen.
Sie sollten möglichst präzise die individuellen Wünsche wiedergeben.
Die z. B. in Schreibwarenläden erhältlichen Standard-Vordrucke können dies kaum leisten. Deshalb ist es ratsam, bei der Abfassung einer Willenserklärung die Hilfe eines Notars in Anspruch zu nehmen. Das muss nicht teuer sein: Für die Hilfe bei einer Patienten-Verfügung sollte man z. B. mit 30 bis 40 € rechnen. Die Ausarbeitung einer Vorsorge-Vollmacht - zumal, wenn es darin um größere Vermögen geht - kostet natürlich entsprechend mehr.
Hier Christian Heyns ( natürlich weit detaillierter vorgetragene ) Ausführungen in Kurzform:
Mittels einer Vorsorge-Vollmacht für eine Vertrauensperson – die dann statt des vom Amtsgericht bestellten Betreuers agieren darf - kann man rechtzeitig vermögensrechtliche Angelegenheiten (z..B. die Verfügungsgewalt über Bankkonten, Grundstücke usw.) regeln – aber auch Gesundheitsangelegenheiten (von der Einwilligung in eventuell notwendige Operationen bis hin zu einer sachlich gebotenen Unterbingung im Pflegeheim).
Mit einer Patienten-Verfügung kann man vorsorglich seine Wünsche zur Behandlung für die Fälle festlegen, in denen man – etwa auf Grund von Bewusstlosigkeit – nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu äußern. Typisch dafür ist z. B. der Wille, dass bei einem Koma - Zustand ohne Aussicht auf Besserung keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr ergriffen werden, sondern dass die Behandlung nur noch auf die Schmerzlinderung beschränkt wird.
Eine Betreuungs-Verfügung vermeidet – anders als bei der Vorsorge-Vollmacht – zwar nicht die Einschaltung des Gerichts. Sie kann aber Einfluss auf eine vom Gericht angeordnete Betreuung nehmen, z. B. wer zum Betreuer bestellt werden soll oder wie die Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung im Falle einer Betreuung umgesetzt werden sollen.
Die besten Vorsorge-Maßnahmen helfen allerdings nichts, wenn das Gericht davon nichts weiß und nicht nachprüfen kann, ob überhaupt welche getroffen worden sind. Deshalb wird der Notar sie beim Zentralen Vorsorge-Register hinterlegen, bei dem das Amtsgericht in jedem Fall nachfragt, bevor es irgendeine Anordnung trifft.
Es ist klar, dass sich nach Christians Ausführungen eine lebhafte Diskussion entwickelte , die zum einen sehr persönliche Wünsche, andererseits auch die Betrachtung problematischer Situationen nicht aussparte – etwa wenn sich die geäußerten Wünsche mit ethischen Geboten oder mit rechtlichen Gegebenheiten nicht vereinbaren lassen ( z.B. die Bitte um passive oder gar um ( in jedem Fall strafbare) aktive Sterbehilfe ).