Vortrag
von Klaus Meyer bei OT 40 Eckernförde zum Thema:
...
ein praktisches Beispiel:
Sie
als Arbeitgeber schreiben eine Stelle aus. Es bewirbt sich eine hohe Zahl von
Arbeitssuchenden, darunter ein türkischer Staatsbürger, ein Immigrant aus
Indien, eine schwerbehinderte Deutsche, ein Deutscher im Alter von 60
Jahren sowie ein homosexueller Deutscher.
Sie
laden diese Bewerber zum Vorstellungsgespräch. In den Einzelgesprächen kommen
jeweils die genannten persönlichen Tatsachen wie ethnische Zugehörigkeit,
Geschlecht, Alter und sexuelle Orientierung zur Sprache. Sie entscheidet sich
schließlich für einen Bewerber, der keiner Diskriminierungsgruppe angehört.
Die fünf abgewiesenen Bewerber klagen nun jeder für sich auf Schadensersatz,
wobei sie jeweils die Ablehnung aus den genannten Gründen vor Gericht glaubhaft
machen.
Sie
können in keinem Fall den Entlastungsbeweis führen, und werden daher –obwohl
es sich um die Besetzung nur einer einzigen Arbeitsstelle handelt– fünf mal
zur Zahlung des vollen Schadensersatzes verurteilt.
Ein
weiteres Beispiel:
Sie
betreiben als Handwerker eine Werkstatt mit zwei Mitarbeitern, beide
griechischer Nationalität. Sie schreiben eine weitere Stelle aus, auf die sich
ein Türke bewirbt, der strenggläubiger Muslim ist.
Stellen
Sie den türkischen Bewerber nicht ein, weil Sie um Ihren Betriebsfrieden fürchtet,
kann dieser Sie wegen Diskriminierung aus ethnischen Gründen bei der
Bewerberauswahl verklagen.
Stellen
Sie ihn ein, und er wird von den griechischen Kollegen gehänselt, kann der türkische
Mitarbeiter Sie wegen Diskriminierung am Arbeitsplatz auf Schadenersatz
verklagen.
Sie
hätten in einem solchen, durchaus denkbaren Fall keine Chance, einer
Schadenersatzklage zu entgehen.
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Unmöglich?!
- Denken Sie! Seit
15 Jahren gibt es ähnliche Gesetze in den USA. Die Folge: Massenweise
teure und rufschädigende Klagen. Die Dunkelziffer, die zur
Klagevermeidung "intern" abgefunden wurde, dürfte nochmals
deutlich höher ausfallen! Seit 2002 ist die dem ADG zugrundeliegende EG-Verordnung in Großbritannien in nationales Recht umgesetzt worden. Eine Analystin bei einer Londoner Investmentbank wurde bei der Beförderung vermeintlich übergangen. Klagesumme: Umgerechnet 12 Millionen EUR. |
Die
EU-Richtlinie zur Antidiskriminierung ist im zweiten Anlauf in nationales Recht
umgesetzt worden.
Die
Neuauflage, nun unter dem Namen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), ist
am 17.08.2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Es
ergeben sich weit reichende Folgen im Arbeits-, aber auch im Vertragsrecht. Zukünftig
hat ein Arbeitnehmer die Möglichkeit, bei einer Diskriminierung wegen
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Geschlecht
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Alter
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Rasse
·
Herkunft
·
Religion
·
Weltanschauung
·
Sexueller Orientierung
die
Gerichte zu bemühen.
Die
Frage ist also, wie geht man als Inhaber bzw. Führungskraft mit dem AGG um?
Arbeitgeber
sollten in jedem Fall zukünftig dokumentieren können, das Personalmassnahmen
wie Einstellung, Umbesetzung, Beförderung etc. aufgrund objektiver und
nachvollziehbarer Entscheidungskriterien getroffen wurden.
Die
Risiken sind klar: Prozesskosten, Schadenersatz und Imageverlust.
Als Unternehmer oder Führungskraft haben Sie jedoch einige Möglichkeiten, die Wahrscheinlichkeit einer Klage bzw. eines verlorenen Prozesses deutlich zu senken.
Seminare
...zur Erstinformation
ADG-Audit ...zur Feststellung des aktuellen Optimierungsbedarfs
Beratung ...zur Schließung der im ADG-Audit festgestellten Lücken
Objektivieren
Die
einer Personalentscheidung zugrundeliegenden Fakten müssen für einen Dritten
(im Zweifelsfall den Arbeitsrichter) nachvollziehbar dokumentiert werden. Und
das gilt natürlich für alle im betroffenen Verfahren beteiligten Bewerber bzw.
Mitarbeiter, damit ein objektiver Vergleich möglich ist. Dazu ist bei einer
Stellenbesetzung zunächst ein qualifiziertes Anforderungsprofil zu erstellen,
dass natürlich hinsichtlich seiner Ausgestaltung den Diskriminierungsregeln
entspricht. Auch der Jobmatch, also der Vergleich, welcher der Bewerber den höchsten
Übereinstimmungsgrad mit dem Stellenprofil aufweist, ist entsprechend neutral
zu halten und muss einer Überprüfung standhalten.
Aussagen
wie "Der Bewerber machte auf mich den besten, professionellsten oder
sympathischsten Eindruck." werden kaum als Grundlage einer
Personalentscheidung Bestand haben. Hier sind Rechtsstreite vorprogrammiert.
Dokumentieren
Alle
relevanten Informationen sind wenigstens für die Dauer der Klagefrist
aufzubewahren. Das übliche Vorgehen, einem Bewerber nach Abschluss des
Auswahlverfahrens seine Bewerbungsunterlagen zurückzusenden, nimmt den
Unternehmen u.U. wichtiges Beweismaterial.
Es
bleibt also nur die Möglichkeit, alle Unterlagen wie
Bewerbungsmappen, Telefonnotizen, Gesprächsprotokolle etc. für den Zeitraum
der Klagefrist zu archivieren oder zu verfilmen, um im Streitfall über alle
Beweismittel zu verfügen. Hard- und Software für einfache DV-gestützte Lösungen
sind schon für unter 1.000, - EUR erhältlich
Organisieren
Den
Arbeitgeber trifft nach der EU-Richtlinie eine Organisationspflicht,
Benachteiligungen aus den vorgenannten Diskriminierungstatbeständen durch
geeignete Vorbereitungen zu verhindern.
Auszug
aus dem Text des bisherigen Gesetzentwurfs:
§12 Abs.1 - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum
Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen.
Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. Der Arbeitgeber soll in
geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und
Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und
darauf hinwirken, dass diese unterbleiben.
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Der
erste - und wichtigste - Schritt in der Vorbereitung auf das
Antidiskriminierungsgesetz ist, sich
über die Richtlinien der EU und die darauf basierenden Gesetze
selbst und möglicherweise notwendigen Anpassungen in der eigenen
Organisation zu informieren. |
Je
nach Unternehmensgröße und bereits vorhandenem Wissen ergeben sich
verschiedene Möglichkeiten, ein Unternehmen diskriminierungsfrei auszurichten:
Professionelle
Seminare (offene & interne)
Der Unterschied zu dem möglicherweise von einem Hausanwalt oder einem Verband
angebotenen Seminar liegt im Praxisbezug. Konzepte, die mit überschaubarem
Aufwand auch in einem Unternehmen realisiert werden können, wie z.B.
Diskriminierungsfreie Eignungsdiagnostik oder elektronische Archivierung sind
Themen, die im Regelfall über den Erfahrungshorizont eines Anwalts hinausgehen.
Unternehmens-Check
(ADG-Audit)
Sofern Sie überprüfen möchten, ob und inwieweit Ihr Unternehmen auf das
Antidiskriminierungsgesetz vorbereitet ist, kann man mit etablierten
Beraterfirmen einen Unternehmens-Check durchführen. Analog zur
Hauptuntersuchung für KFZ werden die bekannten Schwachstellen untersucht und
konkrete Vorschläge zur Optimierung unterbreitet. Im Idealfall sollte das
ADG-Audit in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, um auch nach außen
das auf Dauer angelegte Bemühen um diskriminierungsfreie Personalentscheidungen
zu dokumentieren.
Umsetzungsberatung
Bei der Umsetzungsberatung werden die durch den Unternehmens-Check aufgedeckten
Defizite abgearbeitet. Ihr Ansprechpartner koordiniert ggf. den Einsatz von
Spezialisten für den betroffenen Bereich (Archivierung, Eignungsdiagnostik, Führungskräfteschulung
etc.) und stellt mit Ihnen gemeinsam eine wirksame Umsetzung der
Organisationspflichten sowie die Nachvollziehbarkeit und Dokumentation von
Personalentscheidungen sicher. Darüber hinaus wird der internen Diskriminierung
wirkungsvoll vorgebeugt.