5 X Lebenslang = 25 Jahre?

war es der reißerische Titel oder die von anderen Anlässen her bekannte Fähigkeit des Referenten, selbst eher spröde Sachverhalte in verständlicher und gegebenenfalls humorvoller Weise darzustellen – in großer Zahl waren Mitglieder von OT 8 samt Damen sowie einige 26er Round Tablers ( auch mit Damen) in das Clubhaus der „Gesellschaft Verein“ gekommen, um sich vom stellvertretenden Leiter der Staatsanwaltschaft Köln und amtierenden Präsidenten von OT 88 Walther Müggenburg über die Grundsätze der Rechtsprechung, ihre Auswirkungen auf die Vollzugspraxis sowie schließlich auch noch über die Voraussetzungen und die Handhabung des Gnadenrechts in unserem erklärten Rechtsstaat Deutschland informieren zu lassen.

Walther schilderte zunächst die historische Entwicklung der Rechtsprechung in Deutschland – ausgehend vom ersten eigenen Strafgesetzbuch, der „Peinlichen Gerichtsordnung“ Karls V. aus dem Jahr 1572, über das Preussische Landrecht, das seit 1871 geltende Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, die spätere Einführung von Geldstrafen statt Haftstrafen, die Abschaffung der Todesstrafe, die Strafaussetzung zur Bewährung (erst seit 1953),  die Vereinheitlichung der Freiheitsstrafen (Abschaffung des Begriffs „Zuchthaus“) bis hin zur seit 1986 geltenden Regelung für das Zusammentreffen mehrerer lebenslanger Freiheitsstrafen – also die Erklärung dafür, dass man für fünf verschiedene Straftaten jeweils „lebenslänglich“ bekommen kann, obwohl man sie doch nur „ein“ Leben lang absitzen kann.

Im zweiten Teil des Referats erläuterte Walther unter dem Titel „Sinn und Zweck der Strafen“  die Begriffe „Allgemeine Generalprävention“ (die Verteidigung der Rechtsordnung), “Spezielle Generalprävention“ (die Abschreckung von Straftaten bzw. von deren Wiederholung) sowie die Überlegungen des Gesetzgebers zu den Stichworten  Resozialisierung, Schuldausgleich und Vergeltung sowie schließlich die heute in der Rechtsprechung vorherrschende „Vereinigungstheorie“. Die versucht, die verschiedenen und unterschiedlich gewichtigen Strafzwecke in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen: Die Schuld des Täters, die Einwirkung auf ihn und die Verteidigung der Rechtsordnung.

 

Im dritten Teil erläuterte uns Walther, wie der Umgang mit den gerichtlich verhängten Freiheitsstrafen geregelt ist. Wir erfuhren, dass sie - „lebenslänglich“ ausgenommen -  durch einen Ermessens-Spielraum zwischen 1 Monat (mindestens) und 15 Jahren (höchstens)  begrenzt sind, wie eine Gesamtstrafe für mehrere Straftaten gebildet wird und unter welchen Voraussetzungen Haftstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Aus der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, dass auch für zu lebenslangen Haftstrafen verurteilte Straftäter ein sinnvoller Resozialisierungsvollzug möglich bleiben muss, ergibt sich, dass die „lebenslange“ Freiheitsstrafe in der Praxis eine rechtlich bestimmbare Dauer erhielt und damit in der Regel faktisch zur „zeitigen“ Freiheitsstrafe wurde.

Die Aussetzung zur Bewährung kann nach einer Prüfung allerdings frühestens  nach 15 Jahren ausgesprochen werden – übrigens von einem so genannten Vollstreckungsgericht und nicht durch das Gericht, dass die ursprüngliche Strafe ausgesprochen hat.

Die durchschnittliche Vollzugsdauer für „Lebenslängliche“ liegt in Deutschland aktuell bei etwa 20 Jahren.  Dennoch gibt es keine Entlassungs-Automatik und damit auch keine Höchstgrenze zur weiteren Vollstreckung.

 

Zuletzt ging Walther in seinem Referat – angesichts der aktuellen Fälle der RAF-Terroristen Mohnhaupt und Klar - auch noch auf das Gnadenrecht ein: Gnadengründe sind grundsätzlich nur solche, die nach dem Urteil entstanden sind. Gnadenerweise sollen

      Nachteile vermeiden, die außerhalb des Strafzwecks liegen, oder

       im Sinne „korrigierender Gnade“ eine fehlerhafte Rechtsanwendung ausgleichen.

 

Trotz dieser umfassenden Ausführungen gab es in der anschließenden lebhaften Diskussion anhand von Beispielen noch zahlreiche Fragen, die Walther alle geduldig beantwortete – bis seine deutlich strapazierten Stimmbänder uns das Signal gaben, den spannenden Abend doch endlich zu beenden. In der Hoffnung, dass eine später überreichte Flasche Rotwein die Stimmbänder wieder in Form gebracht hat, danken wir Walther noch einmal für seinen aufopferungsvollen Einsatz und das hervorragende Referat.