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X Lebenslang = 25 Jahre?
war
es der reißerische Titel oder die von anderen Anlässen her bekannte Fähigkeit
des Referenten, selbst eher spröde Sachverhalte in verständlicher und
gegebenenfalls humorvoller Weise darzustellen – in großer Zahl waren
Mitglieder von OT 8 samt Damen sowie einige 26er Round Tablers ( auch mit Damen)
in das Clubhaus der „Gesellschaft Verein“ gekommen, um sich vom
stellvertretenden Leiter der Staatsanwaltschaft Köln und amtierenden Präsidenten
von OT 88 Walther Müggenburg über die Grundsätze der Rechtsprechung, ihre
Auswirkungen auf die Vollzugspraxis sowie schließlich auch noch über die
Voraussetzungen und die Handhabung des Gnadenrechts in unserem erklärten
Rechtsstaat Deutschland informieren zu lassen.
Walther
schilderte zunächst die historische Entwicklung der Rechtsprechung in
Deutschland – ausgehend vom ersten eigenen Strafgesetzbuch, der „Peinlichen
Gerichtsordnung“ Karls V. aus dem Jahr 1572, über das Preussische Landrecht,
das seit 1871 geltende Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, die spätere
Einführung von Geldstrafen statt Haftstrafen, die Abschaffung der Todesstrafe,
die Strafaussetzung zur Bewährung (erst seit 1953),
die Vereinheitlichung der Freiheitsstrafen (Abschaffung des Begriffs
„Zuchthaus“) bis hin zur seit 1986 geltenden Regelung für das
Zusammentreffen mehrerer lebenslanger Freiheitsstrafen – also die Erklärung
dafür, dass man für fünf verschiedene Straftaten jeweils „lebenslänglich“
bekommen kann, obwohl man sie doch nur „ein“ Leben lang absitzen kann.
Im
zweiten Teil des Referats erläuterte Walther unter dem Titel „Sinn und Zweck
der Strafen“ die Begriffe
„Allgemeine Generalprävention“ (die Verteidigung der Rechtsordnung),
“Spezielle Generalprävention“ (die Abschreckung von Straftaten bzw. von
deren Wiederholung) sowie die Überlegungen des Gesetzgebers zu den Stichworten
Resozialisierung, Schuldausgleich und Vergeltung sowie schließlich die
heute in der Rechtsprechung vorherrschende „Vereinigungstheorie“. Die
versucht, die verschiedenen und unterschiedlich gewichtigen Strafzwecke in ein
ausgewogenes Verhältnis zu bringen: Die Schuld des Täters, die Einwirkung auf
ihn und die Verteidigung der Rechtsordnung.
Im
dritten Teil erläuterte uns Walther, wie der Umgang mit den gerichtlich verhängten
Freiheitsstrafen geregelt ist. Wir erfuhren, dass sie - „lebenslänglich“
ausgenommen - durch einen
Ermessens-Spielraum zwischen 1 Monat (mindestens) und 15 Jahren (höchstens)
begrenzt sind, wie eine Gesamtstrafe für mehrere Straftaten gebildet
wird und unter welchen Voraussetzungen Haftstrafen zur Bewährung ausgesetzt
werden können.
Aus
der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, dass auch für zu lebenslangen
Haftstrafen verurteilte Straftäter ein sinnvoller Resozialisierungsvollzug möglich
bleiben muss, ergibt sich, dass die „lebenslange“ Freiheitsstrafe in der
Praxis eine rechtlich bestimmbare Dauer erhielt und damit in der Regel faktisch
zur „zeitigen“ Freiheitsstrafe wurde.
Die
Aussetzung zur Bewährung kann nach einer Prüfung allerdings frühestens
nach 15 Jahren ausgesprochen werden – übrigens von einem so genannten
Vollstreckungsgericht und nicht durch das Gericht, dass die ursprüngliche
Strafe ausgesprochen hat.
Die
durchschnittliche Vollzugsdauer für „Lebenslängliche“ liegt in Deutschland
aktuell bei etwa 20 Jahren. Dennoch
gibt es keine Entlassungs-Automatik und damit auch keine Höchstgrenze zur
weiteren Vollstreckung.
Zuletzt
ging Walther in seinem Referat – angesichts der aktuellen Fälle der
RAF-Terroristen Mohnhaupt und Klar - auch noch auf das Gnadenrecht ein: Gnadengründe
sind grundsätzlich nur solche, die nach dem Urteil entstanden sind.
Gnadenerweise sollen
–
Nachteile vermeiden, die
außerhalb des Strafzwecks liegen, oder
–
im
Sinne „korrigierender Gnade“ eine fehlerhafte Rechtsanwendung ausgleichen.
Trotz
dieser umfassenden Ausführungen gab es in der anschließenden lebhaften
Diskussion anhand von Beispielen noch zahlreiche Fragen, die Walther alle
geduldig beantwortete – bis seine deutlich strapazierten Stimmbänder uns das
Signal gaben, den spannenden Abend doch endlich zu beenden. In der Hoffnung,
dass eine später überreichte Flasche Rotwein die Stimmbänder wieder in Form
gebracht hat, danken wir Walther noch einmal für seinen aufopferungsvollen
Einsatz und das hervorragende Referat.